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Drei Anzüge, die die Dreifaltigkeit der Firma Gebr. Weis abbilden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

§ 2 Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheck-Klagen) ist der Ort der Handelsniederlassung des Klägers oder der Sitz seiner zuständigen Fach- oder Kartellorganisation. Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig.

§ 3 Vertragsinhalt

  1. Alle Verkäufe werden nur zu bestimmten Lieferungsterminen, Mengen, Artikeln und Qualitäten abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden.
  2. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Durchführungsbestimmungen geregelt werden.
  3. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Das Nähere kann in Durchführungsbestimmungen geregelt werden. Darüber hinaus wird eine Streichung von Aufträgen nicht vorgenommen.

§ 4 Auftragsbestätigung

  1. Der Verkäufer nimmt Vororders zu den in seiner Auftragsbestätigung aufgeführten Bedingungen an. Sollte der Käufer einer Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen vom Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung widersprechen, gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Bedingungen als vereinbart.
  2. Umdispositionen oder Stornierungen sind nach Ablauf der 14 Tage vom Tage der Ausstellung der Auftragsbestätigung nur mit Zustimmung des Verkäufers möglich. Bei Stornierungen steht es dem Verkäufer frei eine Stornogebühr in Höhe von 30% des Auftragswertes zu belasten, sofern der Käufer keinen geringeren Schaden nachweist.

§ 5 Lieferung

  1. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inländischem Werk. Die Versandkosten trägt der Käufer. Der Käufer kann den Frachtführer bestimmen.
  2. Bei Lieferung ab auswärtigem Lager wird die Fracht ab Fabrik berechnet; stattdessen kann ein pauschalierter Lagerzuschlag in Rechnung gestellt werden.
  3. Bei Bahnversand wird das Rollgeld von der Fabrik zum Versandbahnhof nicht berechnet. Käufer, die ihre Handelsniederlassung am Ort des Verkäufers haben, bezahlen keine Transportkosten; ebenso wenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt.
  4. Verpackung wird nur berechnet, soweit der Versand in Kisten erfolgt oder eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird. Bei frachtfreier Zurücksendung der Kisten in brauchbarem Zustande innerhalb von zwei Monaten wird der für sie in Rechnung gestellte Wert dem Käufer wieder gutgeschrieben. Bei Verwendung von Leihbehältern trägt der Käufer die Frachtkosten, der Verkäufer die Mietkosten.
  5. Unsortierte Teilsendungen sind nur mit Zustimmung des Käufers statthaft.
  6. Die Ware ist unversichert zu versenden, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  7. Wenn infolge des Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrage zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 6 Unterbrechung der Lieferung

  1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als 1 Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können.
  2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrage zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens 2 Wochen vor Ausübung des Rücktritts rechts durch Einschreiben oder Telefax ankündigen.
  3. Hat die Behinderung länger als 5 Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde, dann kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten.
  4. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen.

§ 7 Nachlieferungsfrist

  1. Nach Ablauf der Lieferungsfrist wird ohne Erklärung eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens jedoch von 12 Tagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist gilt der Rücktritt vom Vertrage unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen als erfolgt, wenn nicht der Käufer innerhalb weiterer 14 Tage verlangt, dass der Vertrag erfüllt wird. Der Lieferant wird jedoch nach Ablauf der Nachlieferungsfrist von der Lieferverpflichtung frei, wenn er während der Nachlieferungsfrist oder nach deren Ablauf den Abnehmer zur Erklärung darüber auffordert, ob er Vertragserfüllung verlangt und dieser sich nicht unverzüglich äußert.
    Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
  2. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder vom Vertrage zurücktreten, so muss er dem Verkäufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen setzen mit der Androhung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehne. Die Nachlieferungsfrist wird von dem Tage an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben oder Telefax abgeht. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Käufer gemäß Abs. 1 Satz 2 Vertragserfüllung verlangt.
  3. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Werktage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2.
  4. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen.

§ 8 Mängelrüge

  1. Beanstandungen sind spätestens innerhalb 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
  2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen.
  3. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden.
  4. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Tagen nach Rückempfang der Ware.
  5. Nach Ablauf der in Ziffer 4 genannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  6. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  7. Retouren werden nur nach erteilter Zustimmung durch den Verkäufer angenommen. Vor Rücksendung von Waren ist der Käufer verpflichtet vom Verkäufer die Zustimmung zur Rücksendung der Ware einzuholen. Dem Käufer wird bei Zustimmung seitens des Verkäufers ein Retourenschein zugestellt, der der Ware beizufügen ist. Die Frachtkosten für Retouren, deren Annahme der Verkäufer zugestimmt hat, trägt der Verkäufer. Rücksendungen ohne Retourenschein werden dem Käufer zu seinen Kosten zurückgesandt.

§ 9 Zahlung

  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern eine vorzeitige Lieferung im Sinne der Vertragspartner gerechtfertigt ist, können die Durchführungsbestimmungen Ausnahmen von dieser Regelung festsetzen.
  2. Rechnungen sind zahlbar:
    1. innerhalb 10 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 4% Eilskonto;
    2. ab 11. – 30. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an mit 2,25% Skonto;
    3. ab 31. – 60. Tag vom Tage der Ausstellung der Rechnung an netto.
    4. ab dem 61. Tag tritt Verzug gemäß § 286 II Nr. 1 BGB ein.
  3. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der Käufer hieran mindestens 12 Monate bindet:
    Rechnungen ab zu begleichen mit
 4% Skonto am zu begleichen mit
 2,25% Skonto am zu begleichen 
netto am
    1.-10. eines Monats 15. d. gleich. Monats 5. d. nächst. Monats  5. d. übernächst. Monats
    
11.-20. eines Monats 
25. d. gleich. Monats 15. d. nächst. Monats 
15. d. übernächst. Monats
    21.-ult. eines Monats  5. d. nächst. Monats 25. d. nächst. Monats 25. d. übernächst. Monats

    Für diese Regulierungsart gelten die Absätze 1 -3 entsprechend. Vorzinsen werden in keinem Falle gewährt.

  4. Abänderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzukündigen.
  5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.
  6. Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

§ 10 Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 6% pro Jahr berechnet, sofern der Verkäufer nicht einen höheren Schaden nachweist. Für die 2. Mahnung und etwaige weitere Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe von 6,- Euro erhoben.
  2. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
  3. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  4. Im Falle unberechtigter Annahmeverweigerung der bestellten Ware können 30% der Auftragssumme ohne Nachweis als Entschädigung gefordert werden.

§ 11 Zahlungsweise

  1. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung.
  2. Die Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen und die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sind unzulässig; dies gilt nicht im Falle der Zahlungseinstellung des Verkäufers.
 Sonstige Abzüge (z. B. Porto) sind unzulässig.
  3. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten werden nicht angenommen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

  1. Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat; bei Hereingabe eines Wechsels oder bei kombinierter Scheck-Wechselregulierung, erst bei Einlösung des Wechsels. Das gilt auch, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen, bezahlt ist.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen:a) Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, endet unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs durch den Verkäufer, mit der Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird.b) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.c) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Die Verarbeitung wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen.

    d) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist.

    Enthält das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer ein der Regelung gem. Ziffer 2.c) entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu.

    e) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen der Drittschuldner aufzugeben, Auskunft zu erteilen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.

    f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

    g) Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25% übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben.

    h) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

    i) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlungen eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, und eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften, zu übersenden.

    j) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen eingehen, sind bis zur Überweisung gesondert aufzuheben.

    k) Kommt der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nach, so ist der Verkäufer auch ohne Rücktritt vom Kaufvertrag und ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren (Roh-, Halbfertig- und Fertigerzeugnisse) herauszuverlangen. Die Art und Weise der Verwertung dieser Gegenstände ist dem Verkäufer freigestellt; er ist nicht verpflichtet, sich dabei an die Vorschriften der BGB über die Pfandverwertung zu halten.

§ 13 Regelung von Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Vertrag werden durch das ordentliche Gericht entschieden. Gerichtsstand ist Aschaffenburg, auch für Scheck- und Wechselklagen.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Durch diese Bedingungen werden alle in dem Auftrag genannten Bedingungen, welche den allgemeinen Geschäftsbedingungen zuwiderlaufen, ausgeschlossen. Stillschweigen bedeutet die Anerkennung des Inhalts der Auftragsbestätigung.
  2. Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Ungültigkeit der übrigen nicht zur Folge.